Satzung
Deutsches Rotes Kreuz
Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V.
mit dem Führungsmodell
des ehrenamtlichen Vorstandes
gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung
am 11.04.2023
Präambel
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Selbstverständnis
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
Zweiter Abschnitt:
Verbandliche Ordnung
§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes
§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes
§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes
§ 8 Zuständigkeit des Ortsvereins
§ 9 Territorialitätsprinzip
§ 10 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
Dritter Abschnitt:
Mitgliedschaft
§ 11 Mitglieder
§ 12 Ehrenmitglieder
§ 13 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 14 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 15 Ende der Mitgliedschaft
Vierter Abschnitt:
Organisation
§ 16 Organe
§ 17 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 19 Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 20 Vorstand
§ 21 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 22 Aufgaben des Vorstands
§ 23 Der Vorsitzende
§ 24 Geschäftsführer
§ 25 Aufgaben des Geschäftsführers
§ 26 Fach- und Sonderausschüsse
Fünfter Abschnitt:
Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 27 Rotkreuz-Gemeinschaften
Sechster Abschnitt:
Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 28 Wirtschaftsführung
§ 29 Gemeinnützigkeit
Siebter Abschnitt:
Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 30 Ordnungsmaßnahmen
§ 31 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
§ 32 Schiedsgericht
Achter Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 33 Auflösung
§ 34 Teilunwirksamkeit
§ 35 Inkrafttreten
Präambel
(1) Das Deutsche Rote Kreuz e.V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der
Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und
Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.
Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der
Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, sowie den
anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein
Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es,
menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und
Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in
Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur
Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und
ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung zu stärken, sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit
allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.
(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale
Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte
Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es
sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten
anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es
stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen
vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den
Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen
gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.
(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften
fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaftenmit dem Ziel,
menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und
Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert
insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen
den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche
anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des
humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der
Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt
außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene,
insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung
verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre
Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den
einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr
unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.
(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der
Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären
Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie
den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren
Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die
ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und
Mitarbeiter.
Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den
Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die
ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben
zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von
Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen
Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und
Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten,
Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.
Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der
von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten
Schutzzeichen zu gewährleisten.
(6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Bezirks-,
Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom
Deutschen Roten Kreuz e.V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten
sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden
Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen
Roten Kreuz regeln, zusammen.
(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und
Wirtschaftsführung.
Vorbemerkung:
Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die
weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Selbstverständnis
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände,
Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten
Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten
Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des
Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt
sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. bekennt sich zu den
sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:
- Menschlichkeit
- Unparteilichkeit
- Neutralität
- Unabhängigkeit
- Freiwilligkeit
- Einheit
- Universalität.
Diese Grundsätze sind für alle Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und
Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V.
sowie deren Mitglieder verbindlich.
Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten
Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-
Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und
Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung.
Das Deutsche Rote Kreuz e.V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen
Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer
Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK - Gesetz ergeben. Zu
diesen Aufgaben gehören insbesondere:
• die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die
Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-
Bewegung,
• die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von
Lazarettschiffen,
• die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
• die Vermittlung von Familienschriftwechseln.
(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. ist Mitgliedsverband
des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverbandes Südliche Weinstraße e.V. Der
Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. ist die Gesamtheit seiner Gliederungen
(Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren
Mitglieder auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde Landau-Land ausgenommen
Impflingen.
(4) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverbandes Südliche Weinstraße e.V.
nimmt der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. die Aufgaben
wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und
den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten
Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Ortsvereins
Billigheim-Ingenheim und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe,
der Völkerverständigung und des Friedens.
(5) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des
Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das
Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt
zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt
die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Ortsverein.
§ 2Zweck und Aufgaben
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. ist ein anerkannter
Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Sein Zweck ist die Wahrnehmung der Interessen
derjenigen, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not
und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie das Hinwirken auf die
Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:
• Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen
Notsituationen,
• Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung,
Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
• Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,
• Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
• Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-
Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der
Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,
• Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände,
• Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender,
• Suchdienst und Familienzusammenführung,
• Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u.a. Bergrettung, Wasserrettung)
einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die
Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe,
• Pflege der Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder.
Die Erfüllung dieser Aufgaben durch den Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein
Billigheim-Ingenheim e.V. erfolgt aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und
seiner Möglichkeiten (§ 28).
(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. wirbt für seine
Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden,
stellt Hilfsmittel bereit und führt im Einvernehmen mit dem Kreisverband die vom
Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch. Sonstige örtliche
Sammlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des
Kreisverbandes.
(4) Dem Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. können in
gegenseitigem Einvernehmen weitere Aufgaben vom Präsidium des Kreisverbandes
übertragen werden.
§ 3Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. hat die Rechtsform
eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in Billigheim-Ingenheim. Der Verein
führt den Namen Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. Sein
Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine
Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen
Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht
zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.
Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft im Kreisverband erloschen ist, verliert das
Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.
Verliert ein Ortsverein die Berechtigung, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu
führen, so hat er sein Vermögen demjenigen zu übertragen, der im Falle der Auflösung
Anfallsberechtigter wäre (§ § 29 Abs. 6, 33).
(2) Mitglieder des Ortsvereins sind:
a) die als Mitglieder des Ortsvereins aufgenommenen natürlichen und juristischen
Personen (§ 11 Abs. 1 u. 2),
b) nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (§ 11 Abs. 2) und
c) Ehrenmitglieder (§ 12).
(3) Die Satzung des Bundesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der
Bundesversammlung vom 20.03.2009, geändert durch Änderungsbeschlüsse vom
28.11.2014 und vom 27.02.20151, die Satzung des Landesverbandes, die Satzung
des Bezirksverbandes sowie die Satzung des Kreisverbandes,2
1 Soweit nachfolgend auf die Satzung des DRK e.V. bzw. auf die Bundessatzung Bezug genommen wird, wird auf die DRK-
Satzung in dieser Fassung verwiesen.
2 Soweit nachfolgend auf die Satzung des Landesverbandes, des Bezirksverbandes bzw. des Kreisverbandes Bezug
genommen wird, wird auf die Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.10.2015, des
Bezirksverbandes Rheinhessen-Pfalz in der Fassung vom 19.05.2017 bzw. des Kreisverbandes Südliche Weinstraße in
der Fassung vom 30.11.2016 verwiesen.
gehen den Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Billigheim-Ingenheim
e.V. und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 vor.
(4) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. verwirklicht
eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § § 5
Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, nach § 16 Abs. 2 a in Verbindung mit § 19
Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes3.
(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. vermittelt seinen
Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2, sowie seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft
im DRK-Kreisverband Südliche Weinstraße e.V. Der Kreisverband Südliche
Weinstraße vermittelt seinen Gliederungen sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft
im DRK-Bezirksverband Rheinhessen-Pfalz e.V. Der Bezirksverband vermittelt seinen
Gliederungen, sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im DRK-Landesverband
Rheinland-Pfalz e.V. Der DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz vermittelt seinen
Gliederungen, sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz.
Die Selbstständigkeit der Gliederungen wird durch die in den Satzungen des
Deutschen Roten Kreuzes e.V., des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V., des
DRK-Bezirksverbandes Rheinhessen-Pfalz e.V. und des DRK-Kreisverbandes
Südliche Weinstraße e.V. enthaltenen Regelungen eingeschränkt. Der Grundsatz der
Vereinsautonomie bleibt im Übrigen unberührt.
§ 4Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
(1) Die Aufgaben des Ortsvereins werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann
und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von
ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem
Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit
besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und
hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des
Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem
Maß der Not. Der Ortsverein sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner
Mitarbeiter und Mitglieder.
(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in
Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die
Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.
(3) Gemeinschaften sind:
- die Bereitschaften,
- das Jugendrotkreuz,
- die Wasserwacht,
- die Wohlfahrts- und Sozialarbeit.
3 § 16 Abs. 3 i. V. m. § § 5 Abs. 1, 13 Abs. 3 der Bundesverbandssatzung: Vom Präsidialrat und Präsidium des
Bundes erlassene einheitliche Regelungen im Deutschen Roten Kreuz mit Verbindlichkeit für alle
Mitgliedsverbände;
§ 16 Abs. 2 a i. V. m. 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 Landesverbandssatzung: Vom Landesverbandsausschuss und
Präsidium des Landesverbandes erlassene einheitliche Regelungen im DRK-LV RLP mit Verbindlichkeit für alle
Gliederungen;
Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung.
Die Bergwacht hat im Zuständigkeitsbereich des DRK-Landesverbandes Rheinland-
Pfalz e.V. den Status eines Fachdienstes der Bereitschaften.
(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Vorstand
bzw. Präsidium ihrer oder einer der übergeordneten Verbandsstufen angehören.
Hauptamtliche Mitarbeiter sonstiger juristischer Personen des Deutschen Roten
Kreuzes dürfen nicht den Präsidien der Kreisverbandsebene oder einer der
übergeordneten Verbandsstufen angehören.
Die Mitglieder des Vorstands des Ortsvereins dürfen nicht gleichzeitig persönlich
Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer
privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Ortsverein
beteiligt ist.
Ausnahmen von Satz 1 bis 3 bedürfen der vorherigen Zustimmung des
übergeordneten Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der
Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht
möglich hinsichtlich der Ämter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.
(5) An Beschlüssen der Organe des Ortsvereins darf nicht mitwirken, wer hierdurch in
eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der
Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und
unmittelbar betrifft.
(6) Ehrenamtlichen Mitarbeitern kann im Ausnahmefall eine pauschale Entschädigung
des Mehraufwands gewährt werden, soweit sie in besonderem Maße mit laufenden
Vorstandsgeschäften betraut werden oder sonst umfangreiche Aufgaben erfüllen. Der
Vorstand kann Beschlüsse erlassen, welche die Entschädigung eines
nachgewiesenen Aufwands ehrenamtlich Tätiger regeln.
Zweiter Abschnitt:
Verbandliche Ordnung
§ 5Zuständigkeit des Bundesverbandes
(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner
Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu
fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit
im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass
die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen
Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949 und ihre
Zusatzprotokolle, sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen
und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.
(2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:
1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3;
2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und
den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;
3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene,
sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem
Bezug;
4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen
Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;
5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung
seiner Verwendung;
6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die
Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten, sowie
die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der
Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das
Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für
zweckmäßig hält.
(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen
Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben
wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er
ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die
Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere
auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit
regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-
Gesellschaften.
§ 6Zuständigkeit des Landesverbandes
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. erfüllt seine
Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß
§ 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes sowie deren Mitgliedern.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. ist in seinem
Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
a) für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen
Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften vom
Deutschen Roten Kreuz e.V.;
b) für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Organen und
Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;
c) für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die
Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten, sowie die Bereitstellung von
Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in
Verbindung mit § § 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 16 Abs. 2 a) in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes)
umzusetzen.4
(4) Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der
Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das
Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für
zweckmäßig hält.
(5) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband einen
Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder
Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen
weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
(6) Die Aufgaben im Zivil- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst/Krankentransport,
Blutspendedienst, sowie die Ausrüstung und Ausbildung der Rotkreuz-
Gemeinschaften sind Gemeinschaftsaufgaben aller Gliederungen des DRK in
Rheinland-Pfalz.
§ 7Zuständigkeit des Kreisverbandes
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Südliche Weinstraße e.V. erfüllt seine
Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß
§ 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes, sowie deren Mitgliedern.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Südliche Weinstraße e.V. ist in seinem
Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
a) für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, dem Bezirksverband,
gegenüber anderen Kreisverbänden und gegenüber den in seinem
Verbandsbereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz;
4 Siehe Fußnote 3;
b) für die Vertretung gegenüber den auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien
Städte tätigen Behörden und gegenüber in diesem Gebiet tätigen Verbänden
und Einrichtungen;
c) für die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die
Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten, sowie die Bereitstellung von
Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Der Kreisverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in
Verbindung mit § § 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 16 Abs. 2 a) in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes)
umzusetzen.5
(4) Die Einrichtung und Verwaltung von Rettungswachen und die Durchführung des
Rettungsdienstes sind Aufgabe der Kreisverbände, die dazu auf
Rettungsdienstbereichsebene Gesellschaften bilden, soweit sie hierzu bereit und in
der Lage sind. Widerrufliche Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Präsidiums
des Landesverbandes.
§ 8Zuständigkeit des Ortsvereins
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Deutsches Rotes Kreuz
Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen
Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch. Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam
mit seinen Mitgliedern.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. ist in seinem
Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
a) für die Vertretung gegenüber den auf Ortsvereinsebene und –gebiet tätigen
Behörden, Verbänden und Einrichtungen;
b) für die auf Ortsvereinsebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen
über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten, sowie die Bereitstellung
von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Der Ortsverein ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in
Verbindung mit § § 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, § 16 Abs. 2 a) in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes
umzusetzen.6
(4) Die nach § 25 der Satzung des Landesverbandes gefassten Beschlüsse sind für die
Mitgliedsverbände des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Rheinland-Pfalz
und deren Gliederungen, sowie für die Schwesternschaften grundsätzlich verbindlich.
Eine Befreiung von Beschlüssen gemäß § § 25, 26 der Satzung des Landesverbandes
kann nur der Kreisverband beantragen.
(5) Der Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. gibt sich eine Satzung, die der von der
Landesversammlung am 31.10.2015 beschlossenen Mustersatzung für
5 Siehe Fußnote 3;
6 Siehe Fußnote 3;
Ortsvereine entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzungen und
Satzungsänderungen des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Billigheim-Ingenheim
e.V. bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der
Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes gemäß § 19 Abs. 6 a) der
Satzung des Landesverbandes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. § 16 Abs. 3 der Satzung
des Bundesverbandes oder gem. § § 16 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1
Unterabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes oder gegen sonstige wichtige
Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird.
(6) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und
finanzielle Beteiligungen, sowie das Eingehen von Immobilienleasing-verträgen
bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des DRK-
Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V.
(7) Der Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen
anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen
Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen
Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt
werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des
Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften sind über die jeweiligen
übergeordneten Gliederungen die vorherigen Zustimmungen des Kreisverbandes, des
Bezirksverbandes, des Landesverbandes sowie des Bundesverbandes einzuholen.
(8) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder
Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz
2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und
Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der
übergeordneten Gliederungen (Kreis- und Landesverband) und bezüglich der
Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen
Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger,
andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu
übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten
Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von
Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit
des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des
Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.
Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des
Deutschen Roten Kreuzes e.V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf.
Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes
e.V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen
wird.
Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder
Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung
anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben, die Namen und Zeichen des Roten
Kreuzes tragen, ist ebenfalls die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes
erforderlich.
Führt die privatrechtliche Gesellschaft oder Einrichtung im Sinne des vorstehenden
Absatzes nicht Namen und Zeichen des Roten Kreuzes, ist für die Gründung oder
Beteiligung lediglich das Benehmen des Bundesverbandes erforderlich.
(9) Die Finanzierung der Aufgaben des Ortsvereins erfolgt im Wesentlichen durch Anteile
aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen, Spenden, Leistungsentgelten, Sammlungen und
sonstigen Mitteln. Die Aufteilung der Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Sammlungen
auf den Kreisverband und die Ortsvereine in seinem Gebiet werden durch den
Kreisverbandsausschuss festgesetzt.
(10) Der Ortsverein ist verpflichtet, seine Jahresabschlüsse dem Kreisverband zeitnah,
spätestens jedoch bis zum Ende des folgenden Jahres vorzulegen.
(11) Der Kreisverband ist berechtigt die Wirtschaftspläne, die Jahresabschlüsse, die
Prüfberichte, Bücher und Kassenführung des Ortsvereins selbst oder durch
Beauftragte einzusehen und zu prüfen.
(12) Der Ortsverein hat die Mitwirkungsrechte im Kreisverband nach § § 19 – 21c der
Satzung des Kreisverbandes Südliche Weinstraße e.V. Er hat Anspruch auf Rat und
Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist.
§ 9Territorialitätsprinzip
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. darf im Gebiet eines
anderen Ortsvereins nur nach den Bestimmungen der Satzung des Kreisverbandes
und dieser Satzung tätig werden.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. kann in dem Gebiet
eines anderen Ortsvereins mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen
Zustimmung des Kreisverbandes und des Landesverbandes tätig werden. Näheres
regelt ein Vertrag.
Änderungen des Vereinsgebiets des Ortsvereins bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Kreisverbandsausschusses.
§ 10Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. arbeitet mit allen
Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und
vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen
über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen
und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.
(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit,
Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in
ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten
Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung
der Weltkernaufgaben mit.
(3) Der Ortsverein wirkt bei der umfassenden Wahrnehmung zumindest der
Weltkernaufgaben durch den Kreisverband in dessen Gebiet mit. Eine Übertragung
von Aufgaben auf privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger
ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung des
Kreisverbandes, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt.
(4) Gemäß Absatz 1 sind dem Kreisverband insbesondere unaufgefordert und
unverzüglich zu melden:
- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
- Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder
leitenden Mitarbeitern,
- Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis,
sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder
geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
- Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht
darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind,
- Verlust oder drohender Verlust der Gemeinnützigkeit.
In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des
Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des
Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und
Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und
Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls
sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche
Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen, sowie an Sitzungen der Organe,
Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder
die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte
wahrnehmen zu lassen.
(5) Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch den Vorstand des Ortsvereins
vorzunehmen.
Dritter Abschnitt:
Mitgliedschaft
§ 11 Mitglieder
(1) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. können
natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sein. Mitglieder, die Aufgaben
des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder. Mitglieder,
die das Deutsche Rote Kreuz durch regelmäßige Beiträge unterstützen, sind
Fördermitglieder.
(2) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V.
können auch juristische Personen und nicht rechtfähige Personenvereinigungen als
korporative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu
fördern.
(3) Die persönliche Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ist freiwillig und die Mitarbeit
grundsätzlich ehrenamtlich. Mitglieder können Frauen und Männer ohne Unterschiede
des Standes, der ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses, der
politischen Überzeugung, der sexuellen Orientierung oder der Nationalität werden, die
gewillt sind ihre Kräfte zur Hilfe am Nächsten in den Dienst des Deutschen Roten
Kreuzes zu stellen.
Mitglieder einer Rotkreuz-Gemeinschaft, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, sind Jungmitglieder.
§ 12 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um das Rote Kreuz im Bereich des Ortsvereins besonders verdient
gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt
werden.
(2) Vorstandsmitglieder und andere Leitungskräfte im Ortsverein können vom Vorstand zu
Ehrenvorsitzenden, Ehrenbereitschaftsleitern usw. des Orts-vereins ernannt werden.
(3) Personen, die sich in besonderer Weise um das Rote Kreuz verdient gemacht haben,
können zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes oder Ehrenmitgliedern des
Bezirksverbandes vorgeschlagen werden. Die Ernennung hierfür erfolgt durch den
Kreisverbandsausschuss oder Bezirksverbandsausschuss.
(4) Personen, die sich besonders um das gesamte Rote Kreuz verdient gemacht haben,
können zu „Ehrenmitgliedern des DRK-Landesverbandes Rheinland- Pfalz“
vorgeschlagen werden. Die Ernennung hierfür erfolgt nur durch den
Landesverbandsausschuss.
§ 13 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der persönlichen Mitgliedschaft erfolgt in der Regel beim Ortsverein; beim
Kreisverband dann, wenn am Wohnort des Mitglieds kein Ortsverein besteht oder das
Mitglied dies ausdrücklich wünscht. Die Mitgliedschaft schließt die mittelbare
Mitgliedschaft im Kreisverband, Bezirksverband, Landesverband und im Deutschen
Roten Kreuz ein. Der Kreisverbandsausschuss regelt das Beitragsinkasso sowie die
Verwaltung und Betreuung der Mitglieder.
(2) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch Antrag gegenüber dem Ortsverein und
Annahme des Antrages durch den Ortsverein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand des Ortsvereins. Dieser setzt auch das Stimmrecht und den
Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 11 Abs. 2) fest.
(3) Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der vorherigen
Zustimmung des aufnehmenden Ortsvereins durch Überweisung Mitglied werden.
(4) Vereinigt sich der Ortsverein oder ein Teil des Ortsvereins mit einem anderen
Ortsverein, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder des neuen Ortsvereins werden.
§ 14 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Ämter im Deutschen Roten Kreuz stehen Männern und Frauen in gleicher Weise
offen. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet
haben, wählbar in den Vorstand ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Vorstandmitglieder und alle Mitglieder, die ein bestimmtes Amt innehaben, müssen die
für dieses Amt erforderliche charakterliche und fachliche Eignung besitzen.
Weitere Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Rotkreuz-Gemeinschaften werden in
den Ordnungen geregelt.
(2) Der Ortsverein versichert die aktiven Mitglieder und Jungmitglieder für die Zeit der
Rotkreuztätigkeit gegen Unfall und Haftpflicht.
(3) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des
Roten Kreuzes zu beachten.
(4) Natürliche Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die
Mitwirkungsrechte nach § § 17 – 19.
(5) Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, zahlen den vom
Landesverbandsausschuss festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Vorstand des Ortsvereins
kann in begründeten Fällen von der Zahlung befreien. Dies gilt insbesondere für die
Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften –
unbeschadet der Verpflichtung, die Anteile gemäß § 12 Abs. 3 der
Landesverbandssatzung abzuführen. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist
beitragsfrei.
(6) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen
allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.
(7) Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht – ausgenommen bei Wahlen – in Angelegenheiten,
an denen es persönlich beteiligt ist.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden auf korporative
Mitglieder gemäß § 11 Ab. 2, soweit sich aus dem Begriff der korporativen Mitgliedschaft
nicht etwas anderes ergibt.
§ 15 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Kündigung der Mitgliedschaft,
- Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband,
- Ausschluss,
- Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
- Tod der natürlichen Person.
(2) Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft im Ortsverein auf den Schluss eines
Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich kündigen.
Diese Frist gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn
a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,
b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 30 seinen Pflichten
nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Ortsvereins mit der Mehrheit seiner
Mitglieder. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und mit eine Rechtsmittelfrist zu
versehen. Der Vorstand kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige
Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen.
(4) Gegen den Ausschluss oder die einstweilige Regelung kann innerhalb einer Frist von
einem Monat nach Erhalt des Ausschluss-Beschlusses beim Präsidium des
übergeordneten DRK-Verbandes Einspruch erhoben werden. Danach ist Berufung an
das zuständige Schiedsgericht innerhalb eines Monats zulässig.
(5) Mitglieder, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren trotz Mahnung ihrer
Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, gelten mit Ablauf des zweiten Jahres als
ausgetreten.
(6) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die
Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.
Vierter Abschnitt:
Organisation
§ 16 Organe
(1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Ortsvereins Billigheim-Ingenheim e.V. sind:
- die Mitgliederversammlung (§ § 17 – 19),
- der Vorstand (§ § 20 – 23).
(2) Termine und Tagesordnungen der Sitzungen dieser Organe werden dem DRK-
Kreisverband mitgeteilt.
(3) Nach Bedarf können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden.
(4) Der Präsident des Kreisverbandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des
Präsidiums des Kreisverbandes kann an allen Sitzungen des Ortsvereins teilnehmen.
§ 17 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern im Sinne von § 14 Abs. 4.
Korporative Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung
teilnehmen.
(3) Jedes anwesende Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme;
Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre
Beitragspflicht gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt haben.
(4) Soweit ein Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender
Stimme an der Sitzung der Mitgliederversammlung teil.
§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung:
a) beschließt den Wirtschaftsplan;
b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des
Ergebnisses;
c) beschließt über die Entlastung des Vorstands;
d) wählt den Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren. Die Wahl des Vorstandes bedarf
der Bestätigung durch das Präsidium des Kreisverbandes;
e) bestellt zwei Abschlussprüfer auf die Dauer von fünf Jahren;
f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen;
g) beschließt über die Vorlagen des Vorstands;
h) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landes-verbandes (§
19 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen;
i) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§ 24
Abs. 3 k) Satzung des Kreisverbandes) über die Auflösung des Ortsvereins;
j) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Kreisverbands-ausschusses
(§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des
Vereinsgebiets;
k) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landes-verbandes (§
19 Abs. 6 h) der Satzung des Landesverbandes) über Erwerb und Veräußerung von
Grundstücken, sowie deren Belastung;
l) beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands;
m) beschließt über Anträge gem. § 19 Abs. 3.
(2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine
Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§ 19 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von
mindestens 20 v. H. der Mitglieder oder 49 v. H. der aktiven Mitglieder unter Angaben
der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder der Vorstand dies für notwendig hält.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall
von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Einberufen wird
durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Landau-Land
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder
Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und
spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins
schriftlich eingehen, der sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibt.
Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden,
wenn die Mitgliederversammlung deren Behandlung mit Drei-Viertel-Mehrheit
beschließt. Ausgenommen hiervon sind Anträge zu § 18 Absatz 1 d), h), i) und j), die
nur dann behandelt werden können, wenn sie in der Tagesordnung zur Einladung
enthalten sind.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich
hinzuweisen.
(5) Die Abstimmung erfolgt durch mündliche Stimmabgabe. Einfache Stimmenmehrheit
entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beantragen
mindestens 10 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten – bei Wahlen mindestens 5
v. H. – schriftliche geheime Abstimmung, so ist dem Antrag stattzugeben.
(6) Über die Versammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom
Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dem DRK-Kreisverband
wird ein Exemplar der Niederschrift zugesandt.
§ 20 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 1 an:
der Vorsitzende,
sein Stellvertreter,
der Schatzmeister,
der Schriftführer,
der DRK-Arzt.
Als geborene Mitglieder gehören dem Vorstand an:
der Bereitschaftsleiter, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter,
die Bereitschaftsleiterin, im Verhinderungsfall deren Stellvertreterin,
der Leiter des Jugendrotkreuzes, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, der
Leiter der Wasserwacht, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter,
der Leiter der Sozialarbeit, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter.
Soweit ein Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender
Stimme an der Sitzung des Vorstands teil.
Es können bis zu drei weitere Mitglieder hinzugewählt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Präsidium des zuständigen Kreisverbandes
bestätigt. Die Bestätigung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
(2) Ist der Vorsitzende ein Mann, so soll der Stellvertreter eine Frau sein oder umgekehrt.
Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des
Vorsitzenden oder des Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters. Jedes Mitglied
hat – unabhängig von der Zahl seiner Ämter - nur eine Stimme.
(3) Die Angehörigen des Vorstandes müssen Mitglied des Ortsvereins sein.
(4) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 5 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Sitzungen des Vorstands finden mindestens dreimal im Jahr statt. Sie werden vom
Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem Vertreter, einberufen und geleitet. Die
Einberufung erfolgt, von Eilfällen abgesehen, durch schriftliche Einladung mit einer Frist
von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Anderenfalls ist innerhalb von
vier Wochen erneut eine Sitzung des Vorstandes mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung
besonders hinzuweisen.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Beschlüsse ist eine
Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Dem DRK-Kreisverband wird ein Exemplar der Niederschrift
zugesandt.
(8) Die Haftung der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt.
(9) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes kann an allen
Sitzungen der Ortsvereine, der Rotkreuz-Gemeinschaften und der Ausschüsse und
Arbeitskreise sowie der Gesellschaften im Bereich des Ortsvereins teilnehmen.
(10) Vorstandsmitglieder können durch den Präsidenten des DRK-Landesverbandes
Rheinland-Pfalz nach Anhörung des DRK-Kreis- und Bezirksverbandes auf die Dauer
von sechs Monaten beurlaubt werden, wenn sie wichtige Rotkreuz-Interessen verletzt
haben. Innerhalb dieser Frist wird eine endgültige Entscheidung über die Amtsführung
durch den Landesverbandsausschuss herbeigeführt.
Für die Dauer der Beurlaubung kann der Präsident des DRK-Landesverbandes
Rheinland-Pfalz eine kommissarische Vertretung einsetzen
§ 21 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der
Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen des Deutschen Roten Kreuzes
Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. werden von zwei der vorgenannten
Vertretungsberechtigten abgegeben.
(2) Die Vertretungsbefugnis der Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ist im
Außenverhältnis in folgenden Fällen eingeschränkt:
a) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten,
b) Aufnahmen von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanziellen
Beteiligungen,
c) Eingehen von Immobilienleasingverträgen,
Zur Wirksamkeit der Rechtshandlungen bedarf der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
der vorherigen Genehmigung des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz
e.V.
§ 22 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für die Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben verantwortlich. Er
führt die Geschäfte des Ortsvereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.
Der Vorstand ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die
aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § § 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der
Bundessatzung, § 16 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung
des Landesverbandes getroffen werden. 7
(3) Er hat folgende weitere Aufgaben:
a) Aufstellung des Jahresabschlusses und Vorlage an die Mitgliederversammlung zur
Feststellung;
b) Vorlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses an den Kreisverband;
c) Erstellung des Wirtschaftsplans, sowie Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans
und Vorlage an die Mitgliederversammlung zur Genehmigung;
d) Umsetzung der vom Vorstand und der Mitgliederversammlung festgelegten
Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Vereinsgebiet und für deren
Umsetzung gegenüber seinen Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2) Sorge zu tragen;
7 Siehe Fußnote 3;
e) Aufnahme von Mitgliedern;
f) Entscheidung über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und
Mitgliedsrechten eines Mitgliedes;
g) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes;
h) Beschlussfassung über das Eingehen von Partnerschaften mit regionalen und
lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond- Gesellschaften oder
anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen vorbehaltlich der vorherigen
Zustimmung des Kreisverbandes, des Bezirksverbandes, des Landesverbandes
und des Bundesverbandes;
i) Beschlussfassung über Gründung von und Beteiligung an privatrechtlichen
Gesellschaften oder Einrichtungen vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des
Kreisverbandes und des Landesverbandes;
j) Beschlussfassung über die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter
und deren Vergütung im Rahmen des Haushalts;
k) bei Bedarf Unterhaltung einer Geschäftsstelle und Erlass einer Geschäftsordnung
für die Geschäftsstelle;
l) Bildung von Fach- und Wahlausschüssen im Bedarfsfalle und Wahl der Mitglieder
der Fach- und Sonderausschüsse;
m) bei Bedarf Bestellung eines Geschäftsführers; Beschlussfassung über Abschluss,
Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für den Geschäftsführer;
n) Erteilung oder Versagung der Zustimmung zur Aufnahme von Mitgliedern in eine
Rotkreuz-Gemeinschaft;
o) Vorläufige Berufung eines Vorstandsmitglieds im Falle des vorzeitigen
Ausscheidens für den Rest der laufenden Wahlperiode des Vorstandes oder bis zur
Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung;
p) Wahl der Delegierten für die Landes-, Bezirks- und Kreisversammlung aufgrund der
vom Präsidenten des DRK-Kreisverbandes mitgeteilten Stimmenzahl;
q) Bildung eines Wahlausschusses zur Vorbereitung der Wahlen in der
Mitgliederversammlung;
r) Verhandlungsführung mit den Verwaltungen der Gemeinden sowie mit den übrigen
im Bereich des Ortsvereins tätigen Organisationen;
s) Kontaktpflege zu seinem Kreisverband, seinem Bezirksverband und dem DRK-
Landesverband Rheinland-Pfalz;
t) Förderung der Arbeit der Rotkreuz-Gemeinschaften;
u) Zuständigkeit für alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind;
v) Beschlussfassung über Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern des
Kreisverbandes, Bezirksverbandes, Landesverbandes, an den
Kreisverbandsausschuss;
Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Ortsvereins;
Beschlussfassung über die Ernennung von Leitungskräften zu Ehrenvorsitzenden,
Ehrenbereitschaftsleitern usw. des Ortsvereins.
(4) Ist ein Geschäftsführer bestellt, so haben die Mitglieder des Vorstands in Wahrnehmung
der Aufsichts- und Weisungsfunktion gegenüber dem Geschäfts-führer insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Formulierung der Ziele für den Geschäftsführer;
b) Überwachung der Geschäftsführung des Geschäftsführers;
c) Entlastung des Geschäftsführers;
d) Aufstellung und Änderung einer Geschäftsanweisung für den Geschäftsführer;
e) Entgegennahme der in § 25 Abs. 1 aufgeführten Berichte des Geschäftsführers;
f) Beschlussfassung über Vorlagen des Geschäftsführers.
(5) Der Vorstand hat gegenüber der Mitgliederversammlung des Deutschen Roten
Kreuzes Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. insbesondere folgende Aufgaben:
a) Berichterstattung zum Jahresabschluss, zur wirtschaftlichen Lage sowie zur
sonstigen Vereinstätigkeit;
b) Vorschlag der Abschlussprüfer.
(6) Der Vorstand kann ihm zustehende Befugnisse auf den Vorsitzenden oder den
Geschäftsführer übertragen.
§ 23Der Vorsitzende
(1) Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Ortsvereins. Er nimmt die Aufgaben wahr, die
ihm durch Satzung oder Vorstand übertragen werden. Er beruft die
Mitgliederversammlung, sowie die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Er führt
die Aufsicht über die Geschäftsstelle.
Der Vorsitzende ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden
Angelegenheiten zuständig. Dem Vorsitzenden obliegt die Führung der Geschäfte mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Der Vorsitzende wirkt darauf hin, dass die Organe des Ortsvereins und seine
Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre
Arbeit aufeinander abstimmen.
(3) Der Vorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich
zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen
Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen
Genehmigung einzuholen.
(4) Der Vorsitzende kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Mitglieder
des Vorstands übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen
Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.
Soweit Vorstandsmitglieder vom Vorstand oder vom Vorsitzenden mit der
Wahrnehmung besonderer Arbeitsgebiete betraut sind, bearbeiten sie diese im Rahmen
der Richtlinien des Vorstandes.
(5) Der Vorsitzende beruft im Einvernehmen mit dem Ortsvereinsvorstand Mitglieder der
Ausschüsse und Arbeitskreise und beruft sie ab.
(6) Der Vorsitzende kann Weisungen nach § 31 Abs. 1 erteilen.
(7) Der Vorsitzende vertritt den Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Billigheim-Ingenheim
e.V. in Fragen der Anstellung, der Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge
gegenüber dem Geschäftsführer.
§ 24 Geschäftsführer
(1) Im Verhältnis zum Geschäftsführer vertritt der Vorsitzende den Verein.
(2) Der Geschäftsführer kann durch den Präsidenten des DRK-Landesverbandes
Rheinland-Pfalz auf die Dauer von sechs Monaten beurlaubt werden, wenn er wichtige
Rotkreuz-Interessen verletzt hat. Der Präsident des DRK-Bezirksverbandes kann eine
vorläufige Beurlaubung bis zur Dauer von einem Monat aussprechen.
Innerhalb dieser Frist wird eine endgültige Entscheidung über die Amtsführung durch
den Landesverbandsausschuss herbeigeführt.
§ 25 Aufgaben des Geschäftsführers
(1) Ist ein Geschäftsführer bestellt, so hat er dem Vorstand laufend über alle wesentlichen
Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, z. B. über
a) den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und über andere
grundsätzliche Fragen der Vereinsführung;
b) den Gang der Geschäfte, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und
den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen;
c) die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2).
(2) Die übrigen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers können in einer
Geschäftsanweisung geregelt werden, die von den Mitgliedern des Vorstands erlassen
wird.
§ 26 Fach- und Sonderausschüsse
(1) Ausschüsse
Ausschüsse sind Fachausschüsse oder Sonderausschüsse.
Ein Fachausschuss ist ein Dauerausschuss für ein bestimmtes Arbeitsgebiet (z.B.
Fachausschuss Sozialarbeit). Ein Sonderausschuss ist ein Ausschuss, der auf Zeit zur
Erfüllung einer bestimmten Aufgabe gebildet wird.
Die Ausschüsse haben alle in ihr Aufgabengebiet fallenden Fragen zu erörtern und dem
Vorstand Empfehlungen zu geben und Vorschläge zu machen, soweit ihnen nicht
weitergehende Befugnisse ausdrücklich übertragen sind.
Die Ausschussmitglieder werden durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem
Vorstand für die Dauer der Aufgabe bzw. Wahlperiode berufen.
Vorzeitige Abberufung ist möglich.
(2) Arbeitskreise
Zur Beratung des Vorstandes in einzelnen satzungsgemäßen Aufgaben können
Arbeitskreise gebildet werden, in denen auch Personen tätig werden, die nicht dem
Roten Kreuz angehören (z.B. Arbeitskreis „Sozialarbeit“).
Der Leiter und seine Mitglieder des Arbeitskreises werden vom Vorsitzenden im
Einvernehmen mit dem Vorstand für die Dauer der Wahlperiode berufen und abberufen.
Fünfter Abschnitt:
Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 27 Rotkreuz-Gemeinschaften
(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße
Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.
Rotkreuz-Gemeinschaften sind:
a) die „Bereitschaft“,
b) das „Jugendrotkreuz“,
c) die „Wasserwacht“,
d) die Wohlfahrts- und Sozialarbeit.
(2) Beschlüsse, die finanzielle oder allgemeine Rotkreuz-Fragen berühren, bedürfen der
Zustimmung des Ortsvereinsvorstandes.
(3) Die Rotkreuz-Gemeinschaften regeln ihren Organisationsaufbau, ihre
Aufgabenstellung, Ausbildung, sowie ihre Rechte und Pflichten und die ihrer
Angehörigen in ihren jeweiligen Ordnungen nebst deren eventuell weiterführenden
Vorschriften.
Sechster Abschnitt:
Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 28 Wirtschaftsführung
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. erfüllt seine Aufgaben
im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur
Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.
(2) Die Finanzierung der Aufgaben des Ortsvereins erfolgt im Wesentlichen durch Anteile
aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen, Spenden, Leistungsentgelten,
Sammlungen und sonstigen Mitteln.
(3) Die Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. sind
sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach
Maßgabe des Wirtschaftsplanes.
(4) Die Jahresabschlüsse sind dem Kreisverband zeitnah, spätestens jedoch bis zum Ende
des folgenden Jahres vorzulegen. Der Kreisverband ist berechtigt, die Wirtschaftspläne,
Jahresabschlüsse, Prüfberichte, Bücher und Kassenführung des Ortsvereins selbst
oder durch Beauftragte einzusehen und zu prüfen.
(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. erstellt einen
Jahresabschluss. Der Jahresabschluss wird durch die zwei von der
Mitgliederversammlung bestellten Abschlussprüfer geprüft. Das Ergebnis der Prüfung
ist der Mitgliederversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im
Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die
wirtschaftliche Lage des Ortsvereins sowie die Umstände darzustellen, die seine
Entwicklung beeinflussen können.
(6) Für die Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(8) Der Ortsverein wirkt bei der Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben in seinem
Bereich mit. Er stellt deren Mitfinanzierung im Rahmen seines Wirtschaftsplanes sicher.
§ 29 Gemeinnützigkeit
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. mit Sitz in Billigheim-
Ingenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Deutschen
Roten Kreuzes Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Deutschen Roten Kreuzes
Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Billigheim-
Ingenheim e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Billigheim-Ingenheim e.V. an den als
gemeinnützig anerkannten Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Südliche Weinstraße
e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
zu verwenden hat.
Siebter Abschnitt:
Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 30 Ordnungsmaßnahmen
(1) Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Südliche Weinstraße
e.V. fest, dass der Ortsverein
- seine Pflichten aus der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband
Südliche Weinstraße e.V. oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien
verletzt oder
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Organen oder Mitgliedern duldet,
können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 36 der Satzung des
Kreisverbandes verhängt werden.
(2) Stellt der Vorstand des Ortsvereins fest, dass ein Mitglied
- seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung verletzt oder
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern
duldet,
können gegen es Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der
Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.
(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst
anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu
bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen.
(4) Ordnungsmaßnahmen sind
a) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.
b) Ausschluss des Mitglieds aus dem Ortsverein.
(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm
eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen
oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung
ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat
sofortige Wirkung.
(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand des
Ortsvereins. Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 31 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der
Vorsitzende des Ortsvereins bei Gefahr im Verzuge den im Ortsverein
zusammengefassten Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften
und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen
unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der
Vorsitzende des Ortsvereins soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Organisationen,
privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte
Befugnis endet, sobald der Vorstand des Ortsvereins zur Beschlussfassung
zusammengetreten ist.
Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e.V. gemäß §
29 Abs. 1 der Bundessatzung, des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes
Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des
Landesverbandes, sowie des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband
Südliche Weinstraße e.V. gemäß § 37 der Satzung des Kreisverbandes bleiben hiervon
unberührt.
(2) Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die
Maßnahmen des Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine
aufschiebende Wirkung.
§ 32 Schiedsgericht
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten
a) zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen,
privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten
Kreuzes,
b) zwischen Einzelmitgliedern,
c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des
Deutschen Roten Kreuzes,
die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der
Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht
des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Rheinland-Pfalz im Sinne von § § 1025
ff der Zivilprozessordnung entschieden.
Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes
Landesverband Rheinland-Pfalz hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des
Deutschen Roten Kreuzes e.V. entschieden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der
Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von
Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber
Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein
und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des
Deutschen Roten Kreuzes e.V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die
Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als
Anlage beigefügt.
(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Achter Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 33 Auflösung
Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Südliche
Weinstraße e.V. ist der Ortsverein aufgelöst, § 42 BGB bleibt unberührt.
§ 34 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern
angestrebten Zweck möglichst nahekommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend,
soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins
Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes nach § 19 Abs. 6 a) der Satzung
des Landesverbandes. Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt
die bisherige Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Billigheim-Ingenheim
e.V.
Billigheim-Ingenheim, den 11. April 2023
Jonathan Bott Indra Schmid
Vorsitzender stellv. Vorsitzende